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Computerimplementierte Erfindung
Eine Erfindung, die sich (nur) auf einem Computer nutzen lässt. Sofern es sich hier um Hardware handelt, ist sie (u.a. ausreichende technische Innovation vorausgesetzt) meistens als Erfindung auch patentierbar. Zwar kann auch Software eine solche Erfindung sein, es ist aber umstritten, inwiefern diese sich patentieren lässt, weil die Technikdefinition des BGH nicht immer auf Software anwendbar ist. Diese besagt, dass eine Technik nur dann vorliegt, wenn sie unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte erfolgt. Die europäische Patentübereinkunft von 1973 schließt Software grundsätzlich von der Patentierbarkeit aus. Allerdings schützt oft bereits das Urheberrecht die Software, jedoch nicht deren Funktion sondern nur ihr Format, d.h. den Programmcode (dessen Vervielfältigung nur mit Zustimmung des Urhebers gestattet ist). Wer die Funktion nachbildet, verletzt das Urheberrecht nicht. Das kann ein Nachteil gegenüber der Patentierung sein. Greift allerdings das Urheberrecht, gilt der Schutz bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Patente laufen in den meisten Ländern nach 20 Jahren aus. Der Nachteil der Patentschutzes ist auch, dass er (im Gegensatz zum Urheberrecht) nicht zeitgleich mit der Erfindung entsteht, sondern nur auf Antrag behördlich und regional begrenzt (auf nationaler Ebene) erteilt wird. Das ist mit Kosten und Zeitverlust verbunden. S.a. Softwarerichtlinie.
